Bereits seit dem 01.07.2011 besteht die neue Fassung der Heilmittel-Richtlinie des G-BA. (gemeins. Bundesaussch.) Hier wurde die Möglichkeit der langfristigen Genehmigung für Verordnungen geschaffen, um Patienten mit schweren Erkrankungen Heilmitteltherapien zu ermöglichen.
Verordnungen im Rahmen des langfristigen Heilmittelbedarfs sind nicht Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106 SGB V. Diese Kosten fallen daher nicht in das Heilmittelbudget.
Der G-BA hat eine Liste mit Diagnosen beschlossen, bei denen ein langfristiger Heilmittelbedarf besteht. Patienten können aber auch bei nicht gelisteten vergleichbar schweren Erkrankungen ebenfalls einen Genehmigungsantrag wegen langfristigen Heilmittelbedarfs stellen.
Einige Beispiele aus der Diagnose-Liste:
sonst. spinale Muskelatrophien G12.8
primäres Parkinson-Syndrom (Stadium 5) G61.8
div. Infantile Cerebralparesen G80.0 - G80.9
div. Para- und Tetraparesen G82.0 - G82.5
Wachkoma / Apallisches Syndrom G93.1 / G93.8
angeborener Hydrocephalus Q03.8
Spina bifida Q05.9
Contergan-Schädigungen Q71.0 - Q74.3
frühkindlicher Autismus F84.0
Trisomie 21/ Down-Syndrom Q90.0 - Q90.9